Liebe Werkstudent*innen,
wir – die ver.di-Aktiven bei 1&1 – möchten euch über wichtige arbeitsrechtliche Grundlagen für Werkstudent*innen informieren und euch zeigen, wofür wir uns konkret einsetzen.
Gerade ihr Werkstudent*innen seid ein wichtiger Teil der Belegschaft und seid die Zukunft unserer Firma. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen und auch wahrzunehmen.
Aktuelle Rechtslage für Werkstudent*innen:
1. Anspruch auf bezahlte Feiertage bei regelmäßiger Arbeit
Werkstudent*innen haben Anspruch auf bezahlte Feiertage, wenn ihre Arbeitszeit regelmäßig auf bestimmte Wochentage verteilt ist oder diese vertraglich vereinbart wurden.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen diese planmäßigen Arbeitstage, habt Ihr einen Anspruch auf Vergütung, obwohl nicht gearbeitet wurde.
Rechtsgrundlage:
- § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
- § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) – Arbeit auf Abruf
2. Anspruch auf geplante Stunden bei bestehender Regelmäßigkeit
Besteht über einen längeren Zeitraum eine gleichbleibende tatsächliche Beschäftigung (z.B. immer 10 oder 15 Stunden pro Woche), kann daraus ein Anspruch auf diese Stunden entstehen, auch wenn der Arbeitsvertrag formal „flexibel“ formuliert ist. Der Arbeitgeber kann deine Arbeitszeit nicht beliebig auf null reduzieren, wenn faktisch eine Regelmäßigkeit gelebt wird.
Rechtsgrundlage:
3. Befristungen: Auch Werkstudentenverträge sind nicht beliebig verlängerbar
Werkstudent*innen unterliegen dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Sachgrundlose Befristungen sind maximal bis zu 2 Jahre zulässig und dürfen innerhalb dieses Zeitraums höchstens dreimal verlängert werden. Danach entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, auch bei Werkstudent*innen. Eine dauerhafte Kettenbefristung ist nur mit Sachgrund möglich und rechtlich angreifbar.
Rechtsgrundlage:
4. Werkstudent*innen sind vollwertige Arbeitnehmer*innen
Werkstudent*innen genießen grundsätzlich denselben arbeitsrechtlichen Schutz wie andere Beschäftigte, u.a.:
- Kündigungsschutz (bei Vorliegen der Voraussetzungen)
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Urlaubsanspruch nach Bundesurlaubsgesetz
- Schutz durch Mitbestimmung des Betriebsrats
Der sogenannte „Werkstudentenstatus“ betrifft nur das Sozialversicherungsrecht, nicht das Arbeitsrecht.
5. Mitwirkung von Werkstudent*innen im Betriebsrat
Werkstudent*innen sind Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und damit voll mitbestimmungsberechtigt. Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit könnt Ihr selbst für den Betriebsrat kandidieren und gewählt werden.
Rechtsgrundlage:
Forderungen der ver.di-Aktiven an den Arbeitgeber:
- Weg von jährlich befristeten Arbeitsverträgen:
Auch Werkstudent*innen haben ein berechtigtes Interesse an einem vorhersehbaren Einkommen und an Planbarkeit während des Studiums.
- Befristung nach der Probezeit an die Studiendauer koppeln:
Nach erfolgreicher Probezeit sollte die Vertragslaufzeit grundsätzlich an der Dauer des Studiums orientiert sein.
- Ein Mindestmaß an Wochenstunden:
Werkstudent*innen müssen mit ihrem Einkommen planen können. Dafür braucht es eine vertraglich gesicherte Mindeststundenzahl pro Woche.
Nutzt eure Rechte und kommt bei Fragen oder Unsicherheiten gerne auf uns zu.
Gemeinsam setzen wir uns für faire und verlässliche Arbeitsbedingungen ein.
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